Brotkrumenpfad
Beglaubigung/Legalisierung und Übersetzung fremdsprachiger Dokumente
Grundsätzlich bedürfen alle vorgelegten ausländischen Dokumente einschließlich aller Zeugnisse und Bestätigungen der innerstaatlichen Beglaubigung des Herkunftsstaates sowie der Letztbeglaubigung durch die österreichischen Vertretungsbehörden in diesem Staat. Die Beglaubigung eines Dokumentes dient der Bestätigung der Echtheit von angebrachten Siegeln und Unterschriften. Daher müssen Dokumente selbst dann beglaubigt sein, wenn sie im Original vorgelegt werden (ausgenommen davon sind lediglich Dokumente aus Ländern, mit denen Österreich ein Abkommen zur Befreiung von Beglaubigungen abgeschlossen hat. Es bestehen Abkommen zwischen Österreich und vielen Staaten, die die Handhabung von Dokumenten regeln. Aufgrund dieser Abkommen lassen sich drei Kategorien unterscheiden:
Beglaubigung durch Apostille
Dokumente aus Mitgliedstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens bedürfen lediglich der speziellen Beglaubigungsform der Apostille, welche von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt wird. Ob ein Staat Mitglied dieses Beglaubigungsübereinkommens ist, lässt sich in dessen Vertretungsbehörde (Konsulat bzw. Botschaft) erfragen. Vergleichen Sie bitte hierzu auch folgenden Link:
Haager Apostille - zuständige Behörden
Gemäß Art. 4 des Haager Übereinkommens ist die Apostille auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang anzubringen.
MUSTER:
Keine Beglaubigung bei zwischenstaatlichen Abkommen
Zeugnisse aus folgenden Ländern bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie im Original (mit Amtssiegel oder -stempel versehen) eingereicht werden: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
Doppelbeglaubigungen (Außenministerium plus österr. Vertretungsbehörde)
Gilt für alle Staaten, mit denen kein Abkommen besteht. Die Beglaubigung muss zunächst innerstaatlich (meist Außenministerium des Ausstellungslandes der Dokumente) erfolgen. Die Letztbeglaubigung erfolgt sodann durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsland der Dokumente. Die Kette der Beglaubigungen muss geschlossen sein!
Übersetzungen
Nicht deutschsprachige Dokumente müssen von einem beeideten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden; die Studienabteilung akzeptiert jedoch auch englischsprachige Dokumente. Beachten Sie, dass auch die Beglaubigungsvermerke und Siegel/Stempel selbst übersetzt sein müssen, und die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt sein muss. Ausgenommen davon sind Übersetzungen, die von gerichtlich beeideten DolmetscherInnen in Österreich hergestellt wurden. Übersetzung und beglaubigtes Dokument müssen untrennbar miteinander verbunden sein!