Brotkrumenpfad
Beurlaubung
Antragsfristen
Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes
- Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
- Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
- Schwangerschaft
- Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten
- Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des Sommersemesters 2021, d.i. bis zum 30.4.2021 beantragt werden.
Rechtswirkungen
Die Beurlaubung gilt für alle Studien der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Zulassung zu diesen Studien bleibt während der Beurlaubung aufrecht. Es ist kein Studienbeitrag, jedoch der ÖH-Beitrag einschließlich Versicherungsbeitrag zu zahlen. Studierende, die beurlaubt sind, verbleiben in ihrer bisherigen Curriculumsversion (eine Beurlaubung verlängert jedoch nicht den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum, in dem Studien nach „alten“ Curriculaversionen abzuschließen sind). Während der Beurlaubung ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten unzulässig. Abweichend von § 67 UG kann eine Beurlaubung für das Sommersemester 2021 auf Antrag der oder des Studierenden innerhalb der Nachfrist beendet werden (schriftlicher Antrag bis 30.4.2021). Die Meldung der Fortsetzung der Studien und somit eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen bzw. die Ablegung von Prüfungen in den Sommermonaten bis 30.9.2020 ist damit möglich.
Studienbeihilfebezieher*innen sollten sich vor Beantragung einer Beurlaubung genauestens bei der Studienbeihilfenbehörde informieren.